19 U 259/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-06-15, 19 U 259/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-06-15, 19 U 259/97
19 U 259/97Obergericht15.06.1998
Regest
Die Verpflichtung des Pächters, bei Vertragsende das Pachtobjekt im Zustand wie bei Vertragsbeginn zurückzugeben, umfaßt die Beseitigung von Einrichtungen oder Aufbauten, mit denen er oder sein Rechtsvorgänger die Pachtsache während der Vertragszeit versehen hat, grundsätzlich auch dann, wenn dies mit Zustimmung des Verpächters geschehen ist. Der Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch des Verpächters unterliegt unabhängig vom Rechtsgrund, aus dem er hergeleitet wird, der kurzen Verjährung nach §§ 558, 581 Abs. 2 BGB. Zahlte der Kläger den vom Gericht nach einem sehr hohen Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschuß nicht ein, weil er in der Klageschrift (zu Recht) einen wesentlich niedrigeren Streitwert angegeben hat, und erklärt er gegenüber dem Gericht, derzeit werde von der Fortführung des Verfahrens abgesehen, so ist eine Klagezustellung, die 2 Jahre später erfolgt, nicht mehr "demnächst" i.S.d. § 270 III ZPO erfolgt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 259/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-06-15
Aktenzeichen: 19 U 259/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0615.19U259.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 556, 581; ZPO § 270 III
Leitsätze
Die Verpflichtung des Pächters, bei Vertragsende das Pachtobjekt im Zustand wie bei Vertragsbeginn zurückzugeben, umfaßt die Beseitigung von Einrichtungen oder Aufbauten, mit denen er oder sein Rechtsvorgänger die Pachtsache während der Vertragszeit versehen hat, grundsätzlich auch dann, wenn dies mit Zustimmung des Verpächters geschehen ist.
Der Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch des Verpächters unterliegt unabhängig vom Rechtsgrund, aus dem er hergeleitet wird, der kurzen Verjährung nach §§ 558, 581 Abs. 2 BGB. Zahlte der Kläger den vom Gericht nach einem sehr hohen Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschuß nicht ein, weil er in der Klageschrift (zu Recht) einen wesentlich niedrigeren Streitwert angegeben hat, und erklärt er gegenüber dem Gericht, derzeit werde von der Fortführung des Verfahrens abgesehen, so ist eine Klagezustellung, die 2 Jahre später erfolgt, nicht mehr "demnächst" i.S.d. § 270 III ZPO erfolgt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das am 15. Oktober 1997 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 55/95 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie 65 % derjenigen des Beklagten und 82 % der Gerichtskosten.
18 % der Gerichtskosten und 35 % seiner außergericht-lichen Kosten fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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