Ss 289/98 (B)•Oberlandesgericht Köln, 1998-06-19, Ss 289/98 (B)
Oberlandesgericht Köln, 1998-06-19, Ss 289/98 (B)
Ss 289/98 (B)Obergericht19.06.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 289/98 (B) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-06-19
Aktenzeichen: Ss 289/98 (B)
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0619.SS289.98B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen wird das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, daß das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Die Gerichtsgebühren werden jedoch auf die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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