Oberlandesgericht Köln, 1998-06-22, 16 Wx 99/98

16 Wx 99/98Obergericht22.06.1998

Regest

1) Auch die Begründung einer rein schuldrechtlichen Berechtigung zur Sondernutzung des gemeinschaftlichen Gartengrundstücks bedarf der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Die Vereinbarung kann im Einzelfall durch langjährige einverständliche Übung zustandekommen. 2) Die Errichtung eines Gartenhauses und einer Teile des Gartens abtrennenden Zaunanlage sind bauliche Veränderungen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 99/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-06-22

Aktenzeichen: 16 Wx 99/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0622.16WX99.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 10, 15, 22

Leitsätze

  1. Auch die Begründung einer rein schuldrechtlichen Berechtigung zur Sondernutzung des gemeinschaftlichen Gartengrundstücks bedarf der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Die Vereinbarung kann im Einzelfall durch langjährige einverständliche Übung zustandekommen.
  2. Die Errichtung eines Gartenhauses und einer Teile des Gartens abtrennenden Zaunanlage sind bauliche Veränderungen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen.

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgeg-ner gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. April 1998 - 29 T 258/97 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens werden den Antragsgegnern auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

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