Oberlandesgericht Köln, 1998-06-29, 17 W 302/96

17 W 302/96Obergericht29.06.1998

Regest

Vertritt ein Anwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen ohne Einschränkung Prozeßkostenhilfe bewilligt, so ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse nicht auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 BRAGO beschränkt; es ist die volle Vergütung nach § 123 BRAGO zu zahlen, soweit diese den Anteil nicht übersteigt, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei entfällt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 302/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-06-29

Aktenzeichen: 17 W 302/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0629.17W302.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: BRAGO §§ 6 I 2, III, 122 I, 123

Leitsätze

Vertritt ein Anwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen ohne Einschränkung Prozeßkostenhilfe bewilligt, so ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse nicht auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 BRAGO beschränkt; es ist die volle Vergütung nach § 123 BRAGO zu zahlen, soweit diese den Anteil nicht übersteigt, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei entfällt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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