Oberlandesgericht Köln, 1998-06-29, 27 WF 35/98

27 WF 35/98Obergericht29.06.1998

Regest

Wer als Unterhaltsverpflichteter nur zu Teilleistungen des geschuldeten Unterhalts bereit ist, gibt durch sein Verhalten zur Einreichung der Klage hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruches Veranlassung i.S.d. § 93 ZPO. Die Beschränkung der Klage auf den streitigen Spitzenvertrag ist für den Gläubiger von geringem praktischen Nutzen, weil der Titel, den er sich mit einer solchen Klage verschaffen kann, nicht die Vollstreckung wegen des vollen Unterhaltsbetrages ermöglicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 WF 35/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-06-29

Aktenzeichen: 27 WF 35/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0629.27WF35.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO § 93

Leitsätze

Wer als Unterhaltsverpflichteter nur zu Teilleistungen des geschuldeten Unterhalts bereit ist, gibt durch sein Verhalten zur Einreichung der Klage hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruches Veranlassung i.S.d. § 93 ZPO. Die Beschränkung der Klage auf den streitigen Spitzenvertrag ist für den Gläubiger von geringem praktischen Nutzen, weil der Titel, den er sich mit einer solchen Klage verschaffen kann, nicht die Vollstreckung wegen des vollen Unterhaltsbetrages ermöglicht.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Schleiden zurückverwiesen.

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