17 W 129/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-07-01, 17 W 129/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-07-01, 17 W 129/98
17 W 129/98Obergericht01.07.1998
Regest
Der Senat vertritt seit jeher die Auffassung, daß die Änderung einer zugunsten eines gerichtlichen Sachverständigen erfolgten Entschädigungsfestsetzung nicht ohne zeitliche Begrenzung zulässig ist. Der Vertrauensgrundsatz verbietet es, eine Abänderung der Entschädigungsfestsetzung zuzulassen und eine bereits ausgezahlte Entschädigung im Wege der richterlichen Festsetzung gemäß § 16 ZSEG herabzusetzen, wenn der Sachverständige inzwischen darauf vertrauen durfte, daß es bei der ihm bewilligten Entschädigung verbleiben werde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 129/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-07-01
Aktenzeichen: 17 W 129/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0701.17W129.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZSEG § 16 II; ZSEG § 7; ZSEG § 3
Leitsätze
Der Senat vertritt seit jeher die Auffassung, daß die Änderung einer zugunsten eines gerichtlichen Sachverständigen erfolgten Entschädigungsfestsetzung nicht ohne zeitliche Begrenzung zulässig ist. Der Vertrauensgrundsatz verbietet es, eine Abänderung der Entschädigungsfestsetzung zuzulassen und eine bereits ausgezahlte Entschädigung im Wege der richterlichen Festsetzung gemäß § 16 ZSEG herabzusetzen, wenn der Sachverständige inzwischen darauf vertrauen durfte, daß es bei der ihm bewilligten Entschädigung verbleiben werde.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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