Oberlandesgericht Köln, 1998-07-03, 2 Ws 333/98

2 Ws 333/98Obergericht03.07.1998

Regest

Der Nebenklägervertreter kann nicht die nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhöhten Gebühren (i.V.m. § 102 BRAGO) beanspruchen, wenn sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß befindet (gegen OLG Düsseldorf NStZ 97, 605).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 333/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-07-03

Aktenzeichen: 2 Ws 333/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0703.2WS333.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: BRAGO §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 3, 102

Leitsätze

Der Nebenklägervertreter kann nicht die nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhöhten Gebühren (i.V.m. § 102 BRAGO) beanspruchen, wenn sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß befindet (gegen OLG Düsseldorf NStZ 97, 605).

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

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