Oberlandesgericht Köln, 1998-07-08, 17 W 242/97

17 W 242/97Obergericht08.07.1998

Regest

Beim Kostenansatz ist der von der Partei selbst gezahlte Gerichtskostenvorschuß zu deren Gunsten auch insoweit zu berücksichtigen, als das Gericht zuvor zu Unrecht einen nicht verbrauchten Teil dieses Vorschusses an den Prozeßbevollmächtigten zurückgezahlt hatte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 242/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-07-08

Aktenzeichen: 17 W 242/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0708.17W242.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: GKG § 5 I; KostVfG § 36 IV; JBeitrO § 8; KoständG Art. XI § 1

Leitsätze

Beim Kostenansatz ist der von der Partei selbst gezahlte Gerichtskostenvorschuß zu deren Gunsten auch insoweit zu berücksichtigen, als das Gericht zuvor zu Unrecht einen nicht verbrauchten Teil dieses Vorschusses an den Prozeßbevollmächtigten zurückgezahlt hatte.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung von Februar 1997 zum Kassenzeichen 315470 510 4 aufgehoben. Der Kostenbeamte wird angewiesen, bei einem erneuten Kostenansatz eine Vorschußzahlung von insgesamt 1.980 DM zu berücksichtigen.

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