16 U 83/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-07-13, 16 U 83/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-07-13, 16 U 83/97
16 U 83/97Obergericht13.07.1998
Regest
Der Gläubiger kann die zwischen dem Schuldner und einem Dritten vereinbarte Schuldübernahme auch durch konkludentes Verhalten genehmigen. Bloßes Schweigen oder die widerspruchslose Annahme von Zahlungen des Dritten reichen allein nicht aus, eine Genehmigung anzunehmen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 83/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-07-13
Aktenzeichen: 16 U 83/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0713.16U83.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 415 Abs. 1
Leitsätze
Der Gläubiger kann die zwischen dem Schuldner und einem Dritten vereinbarte Schuldübernahme auch durch konkludentes Verhalten genehmigen. Bloßes Schweigen oder die widerspruchslose Annahme von Zahlungen des Dritten reichen allein nicht aus, eine Genehmigung anzunehmen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. September 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 138/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zugesprochene Betrag von 10.044,45 DM mit 4 % seit 14.01.1997 zu verzinsen ist und hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs die Klage abgewiesen wird.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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