Oberlandesgericht Köln, 1998-07-15, 17 W 135/98

17 W 135/98Obergericht15.07.1998

Regest

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (JurBüro 1992, 808; Rpfl 1993, 173) nicht mehr fest, dem Anwalt, der im Auftrag des Schuldners einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch gegen eine im Beschlußwege ergangene einstweilige Verfügung auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung eingelegt hat, erwachse in den durch § 13 Abs. 3 BRAGO gezogenen Grenzen neben einer 10/10 Prozeßgebühr nach dem Kosteninteresse eine erstattungsfähige 5/10 Prozeßgebühr aus dem Wert des Verfügungsanspruchs. Dem Prozeßbevollmächtigten entsteht lediglich eine 10/10 Prozeßgebühr nach dem Kostenstreitwert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 135/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-07-15

Aktenzeichen: 17 W 135/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0715.17W135.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: BRAGO § 31 I Nr. 1

Leitsätze

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (JurBüro 1992, 808; Rpfl 1993, 173) nicht mehr fest, dem Anwalt, der im Auftrag des Schuldners einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch gegen eine im Beschlußwege ergangene einstweilige Verfügung auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung eingelegt hat, erwachse in den durch § 13 Abs. 3 BRAGO gezogenen Grenzen neben einer 10/10 Prozeßgebühr nach dem Kosteninteresse eine erstattungsfähige 5/10 Prozeßgebühr aus dem Wert des Verfügungsanspruchs. Dem Prozeßbevollmächtigten entsteht lediglich eine 10/10 Prozeßgebühr nach dem Kostenstreitwert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten zu je 1/3.

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