9 U 17/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-08-04, 9 U 17/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-08-04, 9 U 17/98
9 U 17/98Obergericht04.08.1998
Regest
Ein ausdrücklicher Hinweis im Nachtrag zum Versicherungsschein, aufgrund deren der Versicherungsnehmer die neue Prämie alsbald zahlt, kann damit Gegenstand einer wirksamen individualvertraglichen Abrede sein. Auf die Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen gem. § 5 a VVG kommt es dann nicht an.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 17/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-08-04
Aktenzeichen: 9 U 17/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0804.9U17.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 5 a, AK § 13 Abs. 4
Leitsätze
Ein ausdrücklicher Hinweis im Nachtrag zum Versicherungsschein, aufgrund deren der Versicherungsnehmer die neue Prämie alsbald zahlt, kann damit Gegenstand einer wirksamen individualvertraglichen Abrede sein. Auf die Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen gem. § 5 a VVG kommt es dann nicht an.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 206/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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