25 UF 70/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-08-14, 25 UF 70/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-08-14, 25 UF 70/97
25 UF 70/97Obergericht14.08.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 UF 70/97 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1998-08-14
Aktenzeichen: 25 UF 70/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0814.25UF70.97.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Soweit das Berufungsverfahren den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch betrifft (Ziff. 2 des am 25. Februar 1997 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen), wird das am 11. November 1997 verkündete Versäumnisurteil des Senates auf den Einspruch des Antragstellers hin aufgehoben.
In Bezug auf den Zugewinnausgleich wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 25. Februar 1997 auf die Berufung des Antragstellers hin, die im übrigen zurückgewiesen wird, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 6.878,15 DM zu zahlen.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten wer-den gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4.
Die Kosten seiner Säumnis trägt der Antragsteller allein.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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