Oberlandesgericht Köln, 1998-08-24, 27 WF 79/98

27 WF 79/98Obergericht24.08.1998

Regest

Die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann auch dann bestehen, wenn Grund zu der Annahme gegeben ist, daß der Schuldner bewußt unrichtige Angaben gemacht hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 WF 79/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-08-24

Aktenzeichen: 27 WF 79/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0824.27WF79.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB § 259

Leitsätze

Die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann auch dann bestehen, wenn Grund zu der Annahme gegeben ist, daß der Schuldner bewußt unrichtige Angaben gemacht hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise wie folgt abgeändert:

Der Klägerin wird unter Beiordnung von RA K. in B. G. insgesamt ratenfreie Prozeßkostenhilfe für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewilligt.

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