20 U 6/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-11, 20 U 6/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-09-11, 20 U 6/98
20 U 6/98Obergericht11.09.1998
Regest
Gerät ein Kraftfahrzeug, das der Werkstatt zur Ausführung von Arbeiten (Erneuerung der Hinterreifen, Anbau von Heck- und Frontspoiler) übergeben und über Nacht in der Werkstatt abgestellt worden ist, ohne äußere Einwirkungen in Brand, steht dem Inhaber der Werkstatt weder ein Anspruch als Mitversicherter aus dem Versicherungsvertrag nach § 10 Nrn. 1, 2, 4 AKB, noch ein Anspruch nach §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 7 StVG zu.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 20 U 6/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-09-11
Aktenzeichen: 20 U 6/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0911.20U6.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: AKB § 10 Nrn. 1, 2, 4; PflVersG § 3 Nr. 1, StVG § 7
Leitsätze
Gerät ein Kraftfahrzeug, das der Werkstatt zur Ausführung von Arbeiten (Erneuerung der Hinterreifen, Anbau von Heck- und Frontspoiler) übergeben und über Nacht in der Werkstatt abgestellt worden ist, ohne äußere Einwirkungen in Brand, steht dem Inhaber der Werkstatt weder ein Anspruch als Mitversicherter aus dem Versicherungsvertrag nach § 10 Nrn. 1, 2, 4 AKB, noch ein Anspruch nach §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 7 StVG zu.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.November 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 152/97 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11.000.- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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