16 WX 122/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-09-23, 16 WX 122/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-09-23, 16 WX 122/98
16 WX 122/98Obergericht23.09.1998
Regest
Keine automatische Befugnis der Gemeinschaft zur Ersatzvornahme bei Verzug eines Eigentümers mit Herstellungspflichten WEG §§ 14 Nr. 1, 16 Abs. 2 Kommt ein Eigentümer einer sich aus der Gemeinschaftsordnung ergebenden Pflicht,bestimmte Arbeiten zu Gunsten des Gemeinschaftseigentums durchzuführen, nicht nach, ist die Gemeinschaft nicht einfach zur Ersatzvornahme befugt. Sie muß sich vielmehr den Anspruch gegen den Eigentümer titulieren lassen, um ihn dann nach § 887 ZPO zu vollstrecken.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 122/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-09-23
Aktenzeichen: 16 WX 122/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0923.16WX122.98.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 14 NR. 1, 16 ABS. 2
Leitsätze
Keine automatische Befugnis der Gemeinschaft zur Ersatzvornahme bei Verzug eines Eigentümers mit Herstellungspflichten
WEG §§ 14 Nr. 1, 16 Abs. 2 Kommt ein Eigentümer einer sich aus der Gemeinschaftsordnung ergebenden Pflicht,bestimmte Arbeiten zu Gunsten des Gemeinschaftseigentums durchzuführen, nicht nach, ist die Gemeinschaft nicht einfach zur Ersatzvornahme befugt. Sie muß sich vielmehr den Anspruch gegen den Eigentümer titulieren lassen, um ihn dann nach § 887 ZPO zu vollstrecken.
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