Oberlandesgericht Köln, 1998-10-01, 16 Wx 160/98

16 Wx 160/98Obergericht01.10.1998

Regest

Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen auch dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zwar das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht merklich verändern, durch sie aber den übrigen Eigentümern sonstige Gefahren (z.B. Lärmbelästigung) drohen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 160/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-10-01

Aktenzeichen: 16 Wx 160/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1001.16WX160.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 22

Leitsätze

Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen auch dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zwar das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht merklich verändern, durch sie aber den übrigen Eigentümern sonstige Gefahren (z.B. Lärmbelästigung) drohen.

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.1998 - 29 T 192/98 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

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