Oberlandesgericht Köln, 1998-10-07, 13 U 76/98

13 U 76/98Obergericht07.10.1998

Regest

1. Ein Radweg, der an einem sog. Wendehammer endet und dort über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße führt, stellt keine Einmündung i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, sondern eine Einfahrt von einem anderen Straßenteil i.S.d. § 10 S. 1 StVO dar. 2. Die zweckentsprechende Benutzung einer Wendeanlage am Kopf einer Stichstraße oder Sackgasse zum Umkehren stellt kein Wenden i.S.d. § 9 Abs. 5 StVO dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 76/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-10-07

Aktenzeichen: 13 U 76/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1007.13U76.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: STVO § 8 ABS. 1 S. 1; STVO § 9 ABS. 5, 10 S. 1

Leitsätze

  1. Ein Radweg, der an einem sog. Wendehammer endet und dort über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße führt, stellt keine Einmündung i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, sondern eine Einfahrt von einem anderen Straßenteil i.S.d. § 10 S. 1 StVO dar. 2. Die zweckentsprechende Benutzung einer Wendeanlage am Kopf einer Stichstraße oder Sackgasse zum Umkehren stellt kein Wenden i.S.d. § 9 Abs. 5 StVO dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 532/97 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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