5 U 174/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-10-07, 5 U 174/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-10-07, 5 U 174/97
5 U 174/97Obergericht07.10.1998
Regest
Keine Einstandspflicht gemäß § 1357 I BGB für die Kosten einer medizinisch indizierten, unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung des Ehepartners, wenn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Ehegatten eine Kostentragung von vornherein ausgeschlossen ist. Die in einem vorformulierten Krankenhausaufnahmeantrag enthaltene Erklärung des Anmeldenden, für die Behandlungskosten gesamtschuldnerisch mit dem Patienten haften zu wollen, ist nach § 11 Nr. 14a AGBG unwirksam, falls der Anmeldende den Antrag lediglich als Vertreter des zu Behandelnden unterzeichnen wollte und nach dem äußeren Bild auch nur als solcher unterzeichnet hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 174/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-10-07
Aktenzeichen: 5 U 174/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1007.5U174.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB § 1357, AGBG § 11 Nr. 14a
Leitsätze
Keine Einstandspflicht gemäß § 1357 I BGB für die Kosten einer medizinisch indizierten, unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung des Ehepartners, wenn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Ehegatten eine Kostentragung von vornherein ausgeschlossen ist. Die in einem vorformulierten Krankenhausaufnahmeantrag enthaltene Erklärung des Anmeldenden, für die Behandlungskosten gesamtschuldnerisch mit dem Patienten haften zu wollen, ist nach § 11 Nr. 14a AGBG unwirksam, falls der Anmeldende den Antrag lediglich als Vertreter des zu Behandelnden unterzeichnen wollte und nach dem äußeren Bild auch nur als solcher unterzeichnet hat.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.06.1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 19/97 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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