6 U 38/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-10-16, 6 U 38/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-10-16, 6 U 38/98
6 U 38/98Obergericht16.10.1998
Regest
1. Wendet sich ein Kfz-Versicherer an Anspruchsteller, die u.a. Erstattung von Sachverständigenkosten geltend machen, mit einem auf sog. "Textbausteinen" beruhenden formularmäßigen Schreiben und werden hierin unter Bezugnahme auf die Rechnung des vom Anspruchsteller herangezogenen Kfz-Sachverständigen Bedenken gegen dessen Abrechnung erhoben und zugleich auf für angemessen gehaltene tabellarische Honorierungssätze bestimmter KfzSachverständigen-Organisationen verwiesen, liegt hierin (auch) ein Handeln des Versicherers im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs. 2. Es verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb in Form kritisierende Herabsetzung, wenn ein Kfz-Versicherer ohne konkreten Sachverhaltsbezug in Schreiben an Anspruchsteller unter Bezugnahme auf den von diesem eingeschalteten KfzSachverständigen unter anderem äußert, die von ihm -dem Versicherer- für gerechtfertigt gehaltenen Ansprüche des Sachverständigen des Anspruchstellers richteten sich nach den "Erhebungen bei Sachverständigen-Organisationen und dem größten Berufsverband" und ergäben sich aus "der beiliegenden Tabelle".
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 38/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-10-16
Aktenzeichen: 6 U 38/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1016.6U38.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1
Leitsätze
- Wendet sich ein Kfz-Versicherer an Anspruchsteller, die u.a. Erstattung von Sachverständigenkosten geltend machen, mit einem auf sog. "Textbausteinen" beruhenden formularmäßigen Schreiben und werden hierin unter Bezugnahme auf die Rechnung des vom Anspruchsteller herangezogenen Kfz-Sachverständigen Bedenken gegen dessen Abrechnung erhoben und zugleich auf für angemessen gehaltene tabellarische Honorierungssätze bestimmter KfzSachverständigen-Organisationen verwiesen, liegt hierin (auch) ein Handeln des Versicherers im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.
- Es verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb in Form kritisierende Herabsetzung, wenn ein Kfz-Versicherer ohne konkreten Sachverhaltsbezug in Schreiben an Anspruchsteller unter Bezugnahme auf den von diesem eingeschalteten KfzSachverständigen unter anderem äußert, die von ihm -dem Versicherer- für gerechtfertigt gehaltenen Ansprüche des Sachverständigen des Anspruchstellers richteten sich nach den "Erhebungen bei Sachverständigen-Organisationen und dem größten Berufsverband" und ergäben sich aus "der beiliegenden Tabelle".
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19. Dezember 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 159/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
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