25 WF 166/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-10-19, 25 WF 166/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-10-19, 25 WF 166/98
25 WF 166/98Obergericht19.10.1998
Regest
Gemeinsames Sorgerecht getrennt lebender Eltern BGB §§ 1626, 1627, 1671 Abs. 1 Nr. 2 Allein der Umstand, daß der eine Elternteil ausländischer Staatsangehöriger ist, rechtfertigt nicht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil, der Elternteil mit der ausländischen Staatsbürgerschaft werde sein Sorgerecht dazu mißbrauchen, das gemeinsame Kind in sein, des Antragsgegners, Heimatland zu verbringen, muß konkret und nachvollziehbar belegt werden. 052 25 WF 166/98 9 F 201/98 AG Wipperfürth OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Familiensache pp. hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröder sowie die Richter am Oberlandesgericht Wolf und Blank am b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.09.1998 (Bl. 10 GA) gegen den ihren Prozeßkostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts Wipperfürth vom 21. September 1998 - 9 F 201/98 - (Bl. 9 GA) wird zurückgewiesen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 166/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-10-19
Aktenzeichen: 25 WF 166/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1019.25WF166.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 1626, 1627, 1671 ABS. 1 NR. 2
Leitsätze
Gemeinsames Sorgerecht getrennt lebender Eltern
BGB §§ 1626, 1627, 1671 Abs. 1 Nr. 2 Allein der Umstand, daß der eine Elternteil ausländischer Staatsangehöriger ist, rechtfertigt nicht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil, der Elternteil mit der ausländischen Staatsbürgerschaft werde sein Sorgerecht dazu mißbrauchen, das gemeinsame Kind in sein, des Antragsgegners, Heimatland zu verbringen, muß konkret und nachvollziehbar belegt werden.
052 25 WF 166/98 9 F 201/98 AG Wipperfürth
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In der Familiensache
pp.
hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröder sowie die Richter am Oberlandesgericht Wolf und Blank am
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.09.1998 (Bl. 10 GA) gegen den ihren Prozeßkostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts Wipperfürth vom 21. September 1998 - 9 F 201/98 - (Bl. 9 GA) wird zurückgewiesen.
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