17 W 306/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-02, 17 W 306/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-02, 17 W 306/98
17 W 306/98Obergericht02.11.1998
Regest
Nach Zurückweisung des Rechtsstreits erwächst dem Verkehrsanwalt keine zweite Korrespondenzgebühr. § 15 I 2 BRAGO erfaßt die Prozeßgebühr des Verkehrsanwalts aus § 52 BRAGO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 306/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-02
Aktenzeichen: 17 W 306/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1102.17W306.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BRAGO § 15 I 2; BRAGO § 52 I, BRAGO § 13 II 2; BRAGO § 31 I Nr. 1
Leitsätze
Nach Zurückweisung des Rechtsstreits erwächst dem Verkehrsanwalt keine zweite Korrespondenzgebühr. § 15 I 2 BRAGO erfaßt die Prozeßgebühr des Verkehrsanwalts aus § 52 BRAGO.
Tenor
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
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