16 WX 154/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-04, 16 WX 154/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-04, 16 WX 154/98
16 WX 154/98Obergericht04.11.1998
Regest
Keine selbständigen Aufklärungspflichten des Verwalters gegenüber Kaufwilligen WEG § 27 Auch dann, wenn die Teilungserklärung vorsieht, daß der Verkauf einer Wohnung der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist der Verwalter Kaufwilligen gegenüber nicht verpflichtet, ungefragt auf anstehende, noch nicht finanzierte Renovierungsmaßnahmen und eine daraus zu erwartende erhöhte Umlage hinzuweisen. 16 Wx 154/98 29 T 142/98 LG Köln 204 II 347/97 AG Köln OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp. an der beteiligt sind: pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 04.11.1998 b e s c h l o s s e n : Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 03.08.1998 - 29 T 142/98 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 2). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 36.650,00 DM festgesetzt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 154/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-04
Aktenzeichen: 16 WX 154/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1104.16WX154.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 27
Leitsätze
Keine selbständigen Aufklärungspflichten des Verwalters gegenüber Kaufwilligen
WEG § 27 Auch dann, wenn die Teilungserklärung vorsieht, daß der Verkauf einer Wohnung der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist der Verwalter Kaufwilligen gegenüber nicht verpflichtet, ungefragt auf anstehende, noch nicht finanzierte Renovierungsmaßnahmen und eine daraus zu erwartende erhöhte Umlage hinzuweisen.
16 Wx 154/98 29 T 142/98 LG Köln 204 II 347/97 AG Köln
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In der Wohnungseigentumssache
betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp.
an der beteiligt sind:
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 04.11.1998
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 03.08.1998 - 29 T 142/98 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 2). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 36.650,00 DM festgesetzt.
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