17 W 346/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-04, 17 W 346/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-04, 17 W 346/98
17 W 346/98Obergericht04.11.1998
Regest
Wie in jedem der in der ZPO geregelten förmlichen Verfahren sind auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Vorschriften der §§ 139, 278 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden mit der Folge, daß der Rechtspfleger verpflichtet ist, vor der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag auf einen von den Parteien erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen und darauf hinzuwirken, daß sich die Parteien über alle für die Rechtsfindung erforderlichen Tatsachen vollständig erklären.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 346/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-04
Aktenzeichen: 17 W 346/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1104.17W346.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO § 103; ZPO § 139; ZPO § 278 III
Leitsätze
Wie in jedem der in der ZPO geregelten förmlichen Verfahren sind auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Vorschriften der §§ 139, 278 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden mit der Folge, daß der Rechtspfleger verpflichtet ist, vor der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag auf einen von den Parteien erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen und darauf hinzuwirken, daß sich die Parteien über alle für die Rechtsfindung erforderlichen Tatsachen vollständig erklären.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit dadurch als zu erstattende Prozeßkosten der Beklagten ein höherer Betrag als 2.894,90 DM gegen den Kläger festgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
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