Oberlandesgericht Köln, 1998-11-06, 5 W 92/98

5 W 92/98Obergericht06.11.1998

Regest

Das gemäß § 32 ZPO zuständige Gericht ist kraft Sachzusammenhangs auch für die Entscheidung über konkurrierende Anspruchsgrundlagen zuständig, wenn die Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 W 92/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-11-06

Aktenzeichen: 5 W 92/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1106.5W92.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 32, 36 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

Das gemäß § 32 ZPO zuständige Gericht ist kraft Sachzusammenhangs auch für die Entscheidung über konkurrierende Anspruchsgrundlagen zuständig, wenn die Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 24.8.1998 auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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