5 W 92/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-06, 5 W 92/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-06, 5 W 92/98
5 W 92/98Obergericht06.11.1998
Regest
Das gemäß § 32 ZPO zuständige Gericht ist kraft Sachzusammenhangs auch für die Entscheidung über konkurrierende Anspruchsgrundlagen zuständig, wenn die Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 W 92/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-06
Aktenzeichen: 5 W 92/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1106.5W92.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 32, 36 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze
Das gemäß § 32 ZPO zuständige Gericht ist kraft Sachzusammenhangs auch für die Entscheidung über konkurrierende Anspruchsgrundlagen zuständig, wenn die Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 24.8.1998 auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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