Oberlandesgericht Köln, 1998-11-09, 13 W 55/98

13 W 55/98Obergericht09.11.1998

Regest

Ein Ehegatte (Antragstellerin) kann Nutzungsentschädigung für das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende, nach Trennung der Parteien vom anderen Ehegatten (Antragsgegner) allein bewohnte Haus nicht beanspruchen, wenn der Antragsgegner trotz rechtskräftiger Verurteilung der Antragstellerin zur hälftigen Beteiligung an den Hauslasten (Kreditraten), die den Mietwert übersteigen, diese Belastungen wegen Vermögenslosigkeit der Antragstellerin alleine trägt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 W 55/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-11-09

Aktenzeichen: 13 W 55/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1109.13W55.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 743 FF

Leitsätze

Ein Ehegatte (Antragstellerin) kann Nutzungsentschädigung für das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende, nach Trennung der Parteien vom anderen Ehegatten (Antragsgegner) allein bewohnte Haus nicht beanspruchen, wenn der Antragsgegner trotz rechtskräftiger Verurteilung der Antragstellerin zur hälftigen Beteiligung an den Hauslasten (Kreditraten), die den Mietwert übersteigen, diese Belastungen wegen Vermögenslosigkeit der Antragstellerin alleine trägt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.09.1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 24.08.1998 - 12 O 145/98 - wird zurückgewiesen.

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