14 WF 173/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-09, 14 WF 173/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-09, 14 WF 173/98
14 WF 173/98Obergericht09.11.1998
Regest
Auch bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt ZPO ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 173/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-09
Aktenzeichen: 14 WF 173/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1109.14WF173.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: ZPO § 121 II
Leitsätze
Auch bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt ZPO ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluß des Amtsgerichts Heinsberg vom 25 März 1998 - 17 C 35/97 - teilweise abgeändert.
Der Nebenintervenientin wird Rechtsanwalt H. aus H. im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe beigeord-net.
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