Oberlandesgericht Köln, 1998-11-13, 20 U 66/98

20 U 66/98Obergericht13.11.1998

Regest

Dem Eigentümer steht wegen Beschädigung seiner Hecke kein nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§ 249 BGB) bemessener Schadensersatzanspruch zu, wenn die Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschädigung nicht zur Zerstörung der Pflanzen geführt hat und sich weitestgehend wieder auswächst.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 20 U 66/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-11-13

Aktenzeichen: 20 U 66/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1113.20U66.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 94, 249, 251 Abs. 2

Leitsätze

Dem Eigentümer steht wegen Beschädigung seiner Hecke kein nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§ 249 BGB) bemessener Schadensersatzanspruch zu, wenn die Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschädigung nicht zur Zerstörung der Pflanzen geführt hat und sich weitestgehend wieder auswächst.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Februar 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 262/97 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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