Oberlandesgericht Köln, 1998-12-02, 13 U 152/98

13 U 152/98Obergericht02.12.1998

Regest

1. In Situationen, die für einen Kraftfahrer eine extrem starke Aufforderung zu einer Einfachreaktion (Bremsen) darstellen, können bei zu fordernder Bremsbereitschaft nur deutlich geringere Reaktionszeiten als 1 Sekunde zugebilligt werden. 2. Zur Unfallursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten (hier: mindestens 40 km/h statt zulässiger 30 km/h) und deren Gewichtung bei der Abwägung nach § 17 StVG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 152/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-12-02

Aktenzeichen: 13 U 152/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1202.13U152.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: STVG §§ 7, 17; STVO § 3

Leitsätze

  1. In Situationen, die für einen Kraftfahrer eine extrem starke Aufforderung zu einer Einfachreaktion (Bremsen) darstellen, können bei zu fordernder Bremsbereitschaft nur deutlich geringere Reaktionszeiten als 1 Sekunde zugebilligt werden. 2. Zur Unfallursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten (hier: mindestens 40 km/h statt zulässiger 30 km/h) und deren Gewichtung bei der Abwägung nach § 17 StVG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Mai 1998 - 10 O 8/96 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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