27 W 13/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-06, 27 W 13/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-06, 27 W 13/98
27 W 13/98Obergericht06.12.1998
Regest
Bei einer Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren sind die Kosten des Verfahrens analog § 269 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 W 13/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-06
Aktenzeichen: 27 W 13/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1206.27W13.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 485 ff
Leitsätze
Bei einer Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren sind die Kosten des Verfahrens analog § 269 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
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