Oberlandesgericht Köln, 1998-12-06, 27 W 13/98

27 W 13/98Obergericht06.12.1998

Regest

Bei einer Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren sind die Kosten des Verfahrens analog § 269 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 W 13/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-06

Aktenzeichen: 27 W 13/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1206.27W13.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 485 ff

Leitsätze

Bei einer Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren sind die Kosten des Verfahrens analog § 269 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

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