Oberlandesgericht Köln, 1998-12-08, 13 U 105/98

13 U 105/98Obergericht08.12.1998

Regest

1. Zum Beginn der Verjährungsfrist für eine Schadensersatzklage wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger (durch den damaligen Lebensgefährten der Mutter) und zum Arglisteinwand gegenüber der Verjährungseinrede. 2. § 204 BGB ist auf ehe- oder familienähnliche Verhältnisse nicht anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 105/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-08

Aktenzeichen: 13 U 105/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1208.13U105.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 204, 242, 852

Leitsätze

  1. Zum Beginn der Verjährungsfrist für eine Schadensersatzklage wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger (durch den damaligen Lebensgefährten der Mutter) und zum Arglisteinwand gegenüber der Verjährungseinrede. 2. § 204 BGB ist auf ehe- oder familienähnliche Verhältnisse nicht anwendbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerinnen vom 07.08.1998 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

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