13 U 105/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-08, 13 U 105/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-08, 13 U 105/98
13 U 105/98Obergericht08.12.1998
Regest
1. Zum Beginn der Verjährungsfrist für eine Schadensersatzklage wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger (durch den damaligen Lebensgefährten der Mutter) und zum Arglisteinwand gegenüber der Verjährungseinrede. 2. § 204 BGB ist auf ehe- oder familienähnliche Verhältnisse nicht anwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 105/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-08
Aktenzeichen: 13 U 105/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1208.13U105.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 204, 242, 852
Leitsätze
- Zum Beginn der Verjährungsfrist für eine Schadensersatzklage wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger (durch den damaligen Lebensgefährten der Mutter) und zum Arglisteinwand gegenüber der Verjährungseinrede. 2. § 204 BGB ist auf ehe- oder familienähnliche Verhältnisse nicht anwendbar.
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen vom 07.08.1998 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
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