16 Wx 115/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-08, 16 Wx 115/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-08, 16 Wx 115/98
16 Wx 115/98Obergericht08.12.1998
Regest
Die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG für die Einlegung einer weiteren Beschwerde ist nicht gewahrt, wenn der Rechtspfleger einen ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokollentwurf ungelesen unterschreibt und mit dem Vermerk versieht, der Beschwerdeführer habe die vorstehende Erklärung überreicht und gebeten, diese so zu Protokoll zu nehmen. Der Entwurf muß, auch wenn sprachliche Veränderungen nicht erforderlich sind, mit dem Rechtsuchenden vielmehr im einzelnen durchgesprochen und ihm vorgelesen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 115/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-08
Aktenzeichen: 16 Wx 115/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1208.16WX115.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG §§ 19, 29
Leitsätze
Die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG für die Einlegung einer weiteren Beschwerde ist nicht gewahrt, wenn der Rechtspfleger einen ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokollentwurf ungelesen unterschreibt und mit dem Vermerk versieht, der Beschwerdeführer habe die vorstehende Erklärung überreicht und gebeten, diese so zu Protokoll zu nehmen. Der Entwurf muß, auch wenn sprachliche Veränderungen nicht erforderlich sind, mit dem Rechtsuchenden vielmehr im einzelnen durchgesprochen und ihm vorgelesen werden.
Tenor
Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.06.1998 - 29 T 309/96 - , soweit hierin über eine Beschwerde der Antragsteller und die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden worden ist, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.
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