Oberlandesgericht Köln, 1998-12-08, 22 U 108/98

22 U 108/98Obergericht08.12.1998

Regest

Anwaltspflichten bei Ehelichkeitsanfechtung BGB §§ 276, 611, 1594 Erfährt der Rechtsanwalt anläßlich der mündlichen Verhandlung einer Kindesunterhaltssache seines Auftraggebers von der Existenz eines möglicherweise scheinehelichen Kindes des Auftraggebers und weist er diesen - verbunden mit der Aufforderung zur Vereinbarung eines Besprechungstermins - umgehend schriftlich auf die Notwendigkeit einer Ehelichkeitsanfechtungsklage hin, so stellt es keinen Verstoß gegen die anwaltlichen Belehrungspflichten dar, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber nicht nachträglich noch auf die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 BGB hinweist, nachdem eine Reaktion des Auftraggebers auf die ihm zugegangene schriftliche Mitteilung ausgeblieben ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 108/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-12-08

Aktenzeichen: 22 U 108/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1208.22U108.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 276, 611, 1594

Leitsätze

Anwaltspflichten bei Ehelichkeitsanfechtung

BGB §§ 276, 611, 1594 Erfährt der Rechtsanwalt anläßlich der mündlichen Verhandlung einer Kindesunterhaltssache seines Auftraggebers von der Existenz eines möglicherweise scheinehelichen Kindes des Auftraggebers und weist er diesen - verbunden mit der Aufforderung zur Vereinbarung eines Besprechungstermins - umgehend schriftlich auf die Notwendigkeit einer Ehelichkeitsanfechtungsklage hin, so stellt es keinen Verstoß gegen die anwaltlichen Belehrungspflichten dar, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber nicht nachträglich noch auf die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 BGB hinweist, nachdem eine Reaktion des Auftraggebers auf die ihm zugegangene schriftliche Mitteilung ausgeblieben ist.

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