Oberlandesgericht Köln, 1998-12-09, 27 WF 119/98

27 WF 119/98Obergericht09.12.1998

Regest

Bei der Stufenklage ist PKH von Beginn an einheitlich für Auskunft und Leistung zu bewilligen, wobei aber eine verbindliche Streitwertfestsetzung für die Leistungsstufe zu erfolgen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 WF 119/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-09

Aktenzeichen: 27 WF 119/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1209.27WF119.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 114, 254

Leitsätze

Bei der Stufenklage ist PKH von Beginn an einheitlich für Auskunft und Leistung zu bewilligen, wobei aber eine verbindliche Streitwertfestsetzung für die Leistungsstufe zu erfolgen hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluß in Fassung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 21. August 1998 wird dahingehend abgeändert, daß den Antragstellerinnen für die beabsichtigte Stufenklage unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. in B. Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, wobei der Streitwert für die Leistungsstufe auf 4.063,68 DM festgesetzt wird.

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