27 WF 119/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-09, 27 WF 119/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-09, 27 WF 119/98
27 WF 119/98Obergericht09.12.1998
Regest
Bei der Stufenklage ist PKH von Beginn an einheitlich für Auskunft und Leistung zu bewilligen, wobei aber eine verbindliche Streitwertfestsetzung für die Leistungsstufe zu erfolgen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 119/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-09
Aktenzeichen: 27 WF 119/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1209.27WF119.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 114, 254
Leitsätze
Bei der Stufenklage ist PKH von Beginn an einheitlich für Auskunft und Leistung zu bewilligen, wobei aber eine verbindliche Streitwertfestsetzung für die Leistungsstufe zu erfolgen hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluß in Fassung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 21. August 1998 wird dahingehend abgeändert, daß den Antragstellerinnen für die beabsichtigte Stufenklage unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. in B. Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, wobei der Streitwert für die Leistungsstufe auf 4.063,68 DM festgesetzt wird.
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