27 W 20/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-11, 27 W 20/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-11, 27 W 20/98
27 W 20/98Obergericht11.12.1998
Regest
Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Dieser bestimmt sich - unabhängig von der Begutachtung - nach dem Vortrag des Antragstellers zu Beginn des Beweisverfahrens.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 W 20/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-11
Aktenzeichen: 27 W 20/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1211.27W20.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 485 ff
Leitsätze
Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Dieser bestimmt sich - unabhängig von der Begutachtung - nach dem Vortrag des Antragstellers zu Beginn des Beweisverfahrens.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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