Oberlandesgericht Köln, 1998-12-11, 27 W 20/98

27 W 20/98Obergericht11.12.1998

Regest

Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Dieser bestimmt sich - unabhängig von der Begutachtung - nach dem Vortrag des Antragstellers zu Beginn des Beweisverfahrens.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 W 20/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-11

Aktenzeichen: 27 W 20/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1211.27W20.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 485 ff

Leitsätze

Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Dieser bestimmt sich - unabhängig von der Begutachtung - nach dem Vortrag des Antragstellers zu Beginn des Beweisverfahrens.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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