6 U 46/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-11, 6 U 46/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 46/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-11
Aktenzeichen: 6 U 46/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1211.6U46.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Januar 1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen über Girokonten und im Sparverkehr die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört:
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"Bearbeitung einer Pfändung eines Giro-guthabens bis zu DM 75,00"
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"Bearbeitung einer Pfändung eines Spar-guthabens bis zu DM 75,00."
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor hinsichtlich der beiden dort genannten Klauseln gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von jeweils DM 10.000,00 je Klausel abwenden, wenn nicht jeweils der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Kostenausspruch kann die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 8.100,00 abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Beide Parteien können die von ihnen zu erbringende Sicherheitsleistungen auch durch Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer deutschen Großbank leisten.
Die Beschwer der Beklagten wird auf insgesamt DM 20.000,00 (DM 10.000,00 je untersagter Klausel) festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
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