Ss 528 /98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-11, Ss 528 /98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 528 /98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-11
Aktenzeichen: Ss 528 /98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1211.SS528.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 21. September 1998 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs.2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).
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