Oberlandesgericht Köln, 1998-12-16, 17 W 432/98

17 W 432/98Obergericht16.12.1998

Regest

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Rechtspfleger auch nach der Abschaffung der Durchgriffserinnerung zur Abhilfe befugt. Er darf die sofortige Beschwerde nur nach einer Nichtabhilfeentscheidung dem Beschwerdegericht vorlegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 432/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-16

Aktenzeichen: 17 W 432/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1216.17W432.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: RPflG § 11 n.F.; ZPO §§ 104 Abs. 3, 577

Leitsätze

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Rechtspfleger auch nach der Abschaffung der Durchgriffserinnerung zur Abhilfe befugt. Er darf die sofortige Beschwerde nur nach einer Nichtabhilfeentscheidung dem Beschwerdegericht vorlegen.

Tenor

Die Sache wird dem Gericht der ersten Instanz zur Abhilfeprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zurückgegeben.

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