17 W 432/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-16, 17 W 432/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-16, 17 W 432/98
17 W 432/98Obergericht16.12.1998
Regest
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Rechtspfleger auch nach der Abschaffung der Durchgriffserinnerung zur Abhilfe befugt. Er darf die sofortige Beschwerde nur nach einer Nichtabhilfeentscheidung dem Beschwerdegericht vorlegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 432/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-16
Aktenzeichen: 17 W 432/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1216.17W432.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: RPflG § 11 n.F.; ZPO §§ 104 Abs. 3, 577
Leitsätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Rechtspfleger auch nach der Abschaffung der Durchgriffserinnerung zur Abhilfe befugt. Er darf die sofortige Beschwerde nur nach einer Nichtabhilfeentscheidung dem Beschwerdegericht vorlegen.
Tenor
Die Sache wird dem Gericht der ersten Instanz zur Abhilfeprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zurückgegeben.
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