1 U 42/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-17, 1 U 42/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-17, 1 U 42/98
1 U 42/98Obergericht17.12.1998
Regest
1. Die bloße Anhängigkeit der Widerklage hindert eine Teilentscheidung über die Klage nicht, auch wenn der Klage und der Widerklage ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt. Ein unzulässiges Teilurteil liegt nur bei Rechtshängigkeit der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche vor. 2. Das Gebot der Eindeutigkeit von Zustellungsakten erfordert bei der Zustellung an einen Anwalt nach § 198 ZPO dessen unzweideutige Erklärung, den Schriftsatz als zugestellt anzunehmen. Nur unter engen Voraussetzungen kann sein Verhalten als konkludente Annahme gedeutet werden. 3. Der (Unter-)Vermieter hat gegenüber dem gewerblichen Untermieter auch ungefragt einen 3-monatigen Mietrückstand im Hauptmietverhältnis zu offenbaren. 4. Wird der Untermietvertrag und die damit zusammenhängenden Vereinbarungen wegen arglistigen Verschweigens des Mietrückstands angefochten, sind die vom Getäuschten gezogenen Nutzungen nicht saldierend bereicherungsrechtlich zu berücksichtigen. Die wechselseitigen Bereicherungsansprüche aus dem angefochtenen Geschäft sind rechtlich selbständig und aufrechenbar
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 U 42/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-17
Aktenzeichen: 1 U 42/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1217.1U42.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 123, 141, 142, 242, 912; ZPO §§ 33, 198, 301
Leitsätze
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Die bloße Anhängigkeit der Widerklage hindert eine Teilentscheidung über die Klage nicht, auch wenn der Klage und der Widerklage ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt. Ein unzulässiges Teilurteil liegt nur bei Rechtshängigkeit der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche vor.
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Das Gebot der Eindeutigkeit von Zustellungsakten erfordert bei der Zustellung an einen Anwalt nach § 198 ZPO dessen unzweideutige Erklärung, den Schriftsatz als zugestellt anzunehmen. Nur unter engen Voraussetzungen kann sein Verhalten als konkludente Annahme gedeutet werden.
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Der (Unter-)Vermieter hat gegenüber dem gewerblichen Untermieter auch ungefragt einen 3-monatigen Mietrückstand im Hauptmietverhältnis zu offenbaren.
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Wird der Untermietvertrag und die damit zusammenhängenden Vereinbarungen wegen arglistigen Verschweigens des Mietrückstands angefochten, sind die vom Getäuschten gezogenen Nutzungen nicht saldierend bereicherungsrechtlich zu berücksichtigen. Die wechselseitigen Bereicherungsansprüche aus dem angefochtenen Geschäft sind rechtlich selbständig und aufrechenbar
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.4.1998 - 15 O 66/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, über den durch das angegriffene Urteil zugesprochenen Betrag hinaus an die Klägerin 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.7.1997 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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