Oberlandesgericht Köln, 1998-12-18, 3 U 9/98

3 U 9/98Obergericht18.12.1998

Regest

1. Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn sich ein Geschäftsführer für die Schulden seiner GmbH verbürgt. Entsprechendes gilt, wenn sich ein zu 50 % an einer GmbH beteiligter Gesellschafter, der zugleich deren Prokurist ist, für deren Schulden verbürgt (im Anschluss an BGH NJW 96, 3205). 2. Bei der internen Umschuldung von Kreditverpflichtungen ist im Zweifel eine Schuldabänderung, nicht eine Schuldumschaffung (Novation), anzunehmen. 3. Wird ein Kontokorrentkredit in einen mit monatlichen Raten rückzahlbaren Tilgungskredit umgewandelt, ohne dass dies mit einer Haftungserweiterung verbunden ist, so bleibt die Bürgenhaftung bestehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 9/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-12-18

Aktenzeichen: 3 U 9/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1218.3U9.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 765, 767

Leitsätze

  1. Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn sich ein Geschäftsführer für die Schulden seiner GmbH verbürgt. Entsprechendes gilt, wenn sich ein zu 50 % an einer GmbH beteiligter Gesellschafter, der zugleich deren Prokurist ist, für deren Schulden verbürgt (im Anschluss an BGH NJW 96, 3205). 2. Bei der internen Umschuldung von Kreditverpflichtungen ist im Zweifel eine Schuldabänderung, nicht eine Schuldumschaffung (Novation), anzunehmen. 3. Wird ein Kontokorrentkredit in einen mit monatlichen Raten rückzahlbaren Tilgungskredit umgewandelt, ohne dass dies mit einer Haftungserweiterung verbunden ist, so bleibt die Bürgenhaftung bestehen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Dezember 1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 0 3/97 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000.- DM - auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank - abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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