Oberlandesgericht Köln, 1998-12-21, 5 U 121/98

5 U 121/98Obergericht21.12.1998

Regest

Einer Risikoaufklärung nach den für die Anwendung einer Neulandmethode geltenden Grundsätzen bedarf es nicht, wenn sich die Methode in der Praxis neben anderen Verfahren durchgesetzt hat (hier: endoskopische Hernienchirurgie). Letzteres ist in Bezug auf die laparoskopische Versorgung einer RezidivLeistenhernie jedenfalls seit Juli 1996 der Fall (medizinischer Standard).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 121/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-12-21

Aktenzeichen: 5 U 121/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1221.5U121.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB § 823

Leitsätze

Einer Risikoaufklärung nach den für die Anwendung einer Neulandmethode geltenden Grundsätzen bedarf es nicht, wenn sich die Methode in der Praxis neben anderen Verfahren durchgesetzt hat (hier: endoskopische Hernienchirurgie). Letzteres ist in Bezug auf die laparoskopische Versorgung einer RezidivLeistenhernie jedenfalls seit Juli 1996 der Fall (medizinischer Standard).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. April 1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 362/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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