Oberlandesgericht Köln, 1998-12-21, 5 W 126/98

5 W 126/98Obergericht21.12.1998

Regest

Für die Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO ist auch dann nicht das Mahngericht, sondern das Streitgericht zuständig, wenn das Mahngericht dem Antragsteller nach Rücknahme des Mahnbescheidsantrags die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 ZPO analog auferlegt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 W 126/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-21

Aktenzeichen: 5 W 126/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1221.5W126.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 36 I Nr. 6, 104, 269

Leitsätze

Für die Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO ist auch dann nicht das Mahngericht, sondern das Streitgericht zuständig, wenn das Mahngericht dem Antragsteller nach Rücknahme des Mahnbescheidsantrags die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 ZPO analog auferlegt hat.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Essen.

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