6 W 113/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-27, 6 W 113/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-27, 6 W 113/97
6 W 113/97Obergericht27.12.1998
Regest
1. Zur Frage des Rechtsmißbrauchs bei getrenntem Vorgehen konzernmäßig verbundener selbständiger Unternehmen gegen ein und dieselbe Wettbewerbshandlung eines bundesweit tätigen Unternehmens (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats WRP 1998, 636; MD 1997, 1236). 2. Paralleles Vorgehen im Hauptsache- und Verfügungsverfahren ist verfahrensrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats WRP 1996, 1214). 3. Eine zu kurz bemessene Frist zur Abgabe einer Abschlusserklärung setzt eine angemessene Frist in Lauf. Bei einem klaren Wettbewerbsverstoß ist eine solche jedenfalls nach drei Wochen abgelaufen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 113/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-27
Aktenzeichen: 6 W 113/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1227.6W113.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 91, 93, 99; UWG § 13 ABS. 5
Leitsätze
- Zur Frage des Rechtsmißbrauchs bei getrenntem Vorgehen konzernmäßig verbundener selbständiger Unternehmen gegen ein und dieselbe Wettbewerbshandlung eines bundesweit tätigen Unternehmens (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats WRP 1998, 636; MD 1997, 1236). 2. Paralleles Vorgehen im Hauptsache- und Verfügungsverfahren ist verfahrensrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats WRP 1996, 1214). 3. Eine zu kurz bemessene Frist zur Abgabe einer Abschlusserklärung setzt eine angemessene Frist in Lauf. Bei einem klaren Wettbewerbsverstoß ist eine solche jedenfalls nach drei Wochen abgelaufen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der am 30. September 1997 verkündete Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
- 31 O 541/97 - abgeändert.
Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, die auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
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