6 W 28/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-27, 6 W 28/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-27, 6 W 28/98
6 W 28/98Obergericht27.12.1998
Regest
1. Für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO genügt nicht, dass der Unterlassungsschuldner eine -für sich genommen möglicherweise wettbewerbswidrige-, dem im Unterlassungstitel umschriebene ähnliche Handlung begangen hat; vielmehr muß die betreffende Handlung derjenigen, die durch den Titel untersagt ist, gleichwertig sein. 2. Ist unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung (§ 1 UWG) dem Anbieter eines Strategiespiels neben anderen kumulativ aufgeführten Elementen die Verwendung des Produktnamens "4 gewinnt" gerichtlich untersagt worden, stellt der Vertrieb des betreffenden Spiels unter dem neuen Namen "Top four" keinen Titelverstoß im Sinne von § 890 ZPO dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 28/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-27
Aktenzeichen: 6 W 28/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1227.6W28.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO § 890
Leitsätze
- Für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO genügt nicht, dass der Unterlassungsschuldner eine -für sich genommen möglicherweise wettbewerbswidrige-, dem im Unterlassungstitel umschriebene ähnliche Handlung begangen hat; vielmehr muß die betreffende Handlung derjenigen, die durch den Titel untersagt ist, gleichwertig sein. 2. Ist unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung (§ 1 UWG) dem Anbieter eines Strategiespiels neben anderen kumulativ aufgeführten Elementen die Verwendung des Produktnamens "4 gewinnt" gerichtlich untersagt worden, stellt der Vertrieb des betreffenden Spiels unter dem neuen Namen "Top four" keinen Titelverstoß im Sinne von § 890 ZPO dar.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.März 1998 -31 O 673/97 SHI- wie folgt abgeändert: Der Antrag der Gläubigerin vom 6. Oktober 1997, gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 19. August 1997 -31 O 637/97- ausgesprochene Verbot Ordnungsmittel festzusetzen, wird zurückgewiesen. Die notwendigen Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens der ersten Instanz hat die Schuldnerin zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.
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