6 W 99/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-28, 6 W 99/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-28, 6 W 99/98
6 W 99/98Obergericht28.12.1998
Regest
1. Auch wenn den Mitarbeitern eines zur Unterlassung des Vertriebs eines in bestimmter Weise gestalteten Produktes (hier: Modulgerüst) verurteilten Unternehmens das Verbot bekannt ist, reicht zu dessen Einhaltung eine "Vertreterinformation" nicht aus, die nur Teile des Tenors enthält, nicht sämtliche mit dem Vertrieb befaßten Personen erreicht und die von dem Verbot erfassten Elemente und Einzelteile nur pauschal bezeichnet. 2. Verminderte Anforderungen an die im Rahmen von § 890 ZPO bestehende strenge Verpflichtung, alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung der gerichtlich untersagten Wettbewerbshandlung zu ergreifen, lassen sich nicht daraus ableiten, dass das gerichtlich ausgesprochene Verbot Lieferungen des beanstandeten Produktes in das Ausland nicht erfasst. 3. Zur Höhe eines nach § 890 ZPO festzusetzenden Ordnungsgeldes.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 99/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-28
Aktenzeichen: 6 W 99/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1228.6W99.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO § 890
Leitsätze
- Auch wenn den Mitarbeitern eines zur Unterlassung des Vertriebs eines in bestimmter Weise gestalteten Produktes (hier: Modulgerüst) verurteilten Unternehmens das Verbot bekannt ist, reicht zu dessen Einhaltung eine "Vertreterinformation" nicht aus, die nur Teile des Tenors enthält, nicht sämtliche mit dem Vertrieb befaßten Personen erreicht und die von dem Verbot erfassten Elemente und Einzelteile nur pauschal bezeichnet. 2. Verminderte Anforderungen an die im Rahmen von § 890 ZPO bestehende strenge Verpflichtung, alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung der gerichtlich untersagten Wettbewerbshandlung zu ergreifen, lassen sich nicht daraus ableiten, dass das gerichtlich ausgesprochene Verbot Lieferungen des beanstandeten Produktes in das Ausland nicht erfasst. 3. Zur Höhe eines nach § 890 ZPO festzusetzenden Ordnungsgeldes.
Tenor
1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluß des Landgerichts Köln - 84 O 110/95 SH II - vom 26.8.1998, durch den sie wegen Zuwiderhandlungen gegen das in Ziff. I 1.) des Urteils des Landgerichts Köln vom 27.6.1996 - 84 O 110/95 - in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 21.3.1997 - 6 U 161/96 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu Ordnungsmitteln verurteilt worden sind, wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Gläubigerin zu 40 %, die Schuldnerin zu 1) zu 53 % und der Schuldner zu 2) zu 7 % zu tragen.
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