2 W 60/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 2 W 60/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 2 W 60/98
2 W 60/98Obergericht30.12.1998
Regest
Auch nach der ab 1.1.1994 gültigen Fassung von § 284 Abs. 5 AO gilt weiterhin, dass den Einwendungen des Schuldners keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, die erstmals geltend gemacht worden sind, wenn das Verfahren nach § 284 Abs. 1 bis 5 in das Haftverfahren nach § 284 Abs. 7 AO übergegangen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 60/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-30
Aktenzeichen: 2 W 60/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1230.2W60.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: AO § 284
Leitsätze
Auch nach der ab 1.1.1994 gültigen Fassung von § 284 Abs. 5 AO gilt weiterhin, dass den Einwendungen des Schuldners keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, die erstmals geltend gemacht worden sind, wenn das Verfahren nach § 284 Abs. 1 bis 5 in das Haftverfahren nach § 284 Abs. 7 AO übergegangen ist.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 2. April 1998 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. März 1998 - 5 T 331/98 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
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