Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 2 WX 23/98

2 WX 23/98Obergericht30.12.1998

Regest

Verurteilung zur Genehmigung in notarieller Form ZPO § 894 Bei einer Verurteilung mit dem Tenor "die notarielle Vereinbarung, Notar E., UR.-Nr. ...., vom .... durch notarielle Erklärung zu genehmigen" handelt es sich um ein Urteil im Sinne von § 894 Abs. 1 ZPO. Der im Urteilstenor enthaltene Zusatz über die notarielle Form der Genehmigung ist als gegenstandslos anzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 WX 23/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-30

Aktenzeichen: 2 WX 23/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1230.2WX23.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO § 894

Leitsätze

Verurteilung zur Genehmigung in notarieller Form

ZPO § 894 Bei einer Verurteilung mit dem Tenor "die notarielle Vereinbarung, Notar E., UR.-Nr. ...., vom .... durch notarielle Erklärung zu genehmigen" handelt es sich um ein Urteil im Sinne von § 894 Abs. 1 ZPO. Der im Urteilstenor enthaltene Zusatz über die notarielle Form der Genehmigung ist als gegenstandslos anzusehen.

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