Oberlandesgericht Köln, 1999-01-04, 16 Wx 198/98

16 Wx 198/98Obergericht04.01.1999

Regest

Die Regelungen der §§ 303, 304 ZPO sind im WEG-Verfahren entsprechend anwendbar. Eine negative Zwischenentscheidung über die vom Antragsgegner geltend gemachte Aufrechnung ist nicht zulässig, solange nicht über Forderung selbst entschieden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 198/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-01-04

Aktenzeichen: 16 Wx 198/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0104.16WX198.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 44; ZPO §§ 303, 304

Leitsätze

Die Regelungen der §§ 303, 304 ZPO sind im WEG-Verfahren entsprechend anwendbar. Eine negative Zwischenentscheidung über die vom Antragsgegner geltend gemachte Aufrechnung ist nicht zulässig, solange nicht über Forderung selbst entschieden ist.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.1998 - 29 T 256/98 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der (Zwischen -) Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 9.6.1997 - 15 II 50/96 - aufgehoben.

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