16 Wx 198/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-01-04, 16 Wx 198/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-01-04, 16 Wx 198/98
16 Wx 198/98Obergericht04.01.1999
Regest
Die Regelungen der §§ 303, 304 ZPO sind im WEG-Verfahren entsprechend anwendbar. Eine negative Zwischenentscheidung über die vom Antragsgegner geltend gemachte Aufrechnung ist nicht zulässig, solange nicht über Forderung selbst entschieden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 198/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-01-04
Aktenzeichen: 16 Wx 198/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0104.16WX198.98.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 44; ZPO §§ 303, 304
Leitsätze
Die Regelungen der §§ 303, 304 ZPO sind im WEG-Verfahren entsprechend anwendbar. Eine negative Zwischenentscheidung über die vom Antragsgegner geltend gemachte Aufrechnung ist nicht zulässig, solange nicht über Forderung selbst entschieden ist.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.1998 - 29 T 256/98 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der (Zwischen -) Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 9.6.1997 - 15 II 50/96 - aufgehoben.
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