Oberlandesgericht Köln, 1999-01-12, 6 W 86/98

6 W 86/98Obergericht12.01.1999

Regest

Ändert die Klägerin ihr prozessuales Begehren, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer bereits erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern, dahin, die Richtigkeit einer demnächst noch zu erteilenden klageweise verfolgten Auskunft zu versichern, hat die Klägerin hierauf wegen des nunmehr vorliegenden Stufenverhältnisses -zunächst- keinen Anspruch; wird die Auskunft in der Folgezeit gegeben, ohne dass deren Richtigkeit in Frage gestellt wird, liegen die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2. 2 BGB nicht vor.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 86/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-01-12

Aktenzeichen: 6 W 86/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0112.6W86.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91 A; BGB § 259 II

Leitsätze

Ändert die Klägerin ihr prozessuales Begehren, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer bereits erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern, dahin, die Richtigkeit einer demnächst noch zu erteilenden klageweise verfolgten Auskunft zu versichern, hat die Klägerin hierauf wegen des nunmehr vorliegenden Stufenverhältnisses -zunächst- keinen Anspruch; wird die Auskunft in der Folgezeit gegeben, ohne dass deren Richtigkeit in Frage gestellt wird, liegen die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2. 2 BGB nicht vor.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13. Oktober 1998 gegen den ihr am 01. Oktober 1998 zugestellten Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. September 1998 - 31 O 307/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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