Oberlandesgericht Köln, 1999-01-13, 6 U 50/98

6 U 50/98Obergericht13.01.1999

Regest

1. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass die in einem Vertrag zwischen der zuständigen Wahrnehmungsgesellschaft und einer Videothek angegebene Anzahl vorgehaltener MietVideokassetten lediglich an den erkennbar stichprobenmäßig und in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Kontrollterminen, nicht aber während der übrigen Zeiten in den Geschäftsräumen der Videothek erheblich überschritten wurde. 2. Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei dem Einwand eines Videothekenbetreibers, bei den von den Kontrolleuren bei ihren Besuchen im Geschäftslokal vorgefundenen Videokassetten habe es sich zum größten Teil um Kauf- bzw. Leerkassetten gehandelt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 50/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-13

Aktenzeichen: 6 U 50/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0113.6U50.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UrhG § 27

Leitsätze

  1. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass die in einem Vertrag zwischen der zuständigen Wahrnehmungsgesellschaft und einer Videothek angegebene Anzahl vorgehaltener MietVideokassetten lediglich an den erkennbar stichprobenmäßig und in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Kontrollterminen, nicht aber während der übrigen Zeiten in den Geschäftsräumen der Videothek erheblich überschritten wurde. 2. Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei dem Einwand eines Videothekenbetreibers, bei den von den Kontrolleuren bei ihren Besuchen im Geschäftslokal vorgefundenen Videokassetten habe es sich zum größten Teil um Kauf- bzw. Leerkassetten gehandelt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Januar 1998 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln -28 O 355/97- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der mit diesem Urteil für die Beklagte verbundenen Beschwer beträgt 25.467,71 DM.

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