Oberlandesgericht Köln, 1999-01-14, 15 W 144/98

15 W 144/98Obergericht14.01.1999

Regest

Einstellungsbeschlüsse nach § 769 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar. Für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit eines solchen Beschlusses, die einen außerordentlichen Rechtsbehelf eröffnen könnte, reicht das Fehlen einer Begründung nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 W 144/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-01-14

Aktenzeichen: 15 W 144/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0114.15W144.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: ZPO § 769

Leitsätze

Einstellungsbeschlüsse nach § 769 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar. Für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit eines solchen Beschlusses, die einen außerordentlichen Rechtsbehelf eröffnen könnte, reicht das Fehlen einer Begründung nicht aus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ein-stellungsbeschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.09.1998 - 29 O 187/98 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

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